Vielen jungen Menschen ein Studium ermöglichen
Mehr Geld, höhere Freibeträge, Normalförderung bei Fachrichtungswechsel oder einheitliche Wohnkostenpauschale — mit dem 23. BAföG-Änderungsgesetz (BAföGÄndG) hat sich einiges geändert. abi>> sprach mit Stephanie Schneider, Referentin im Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), über die Hintergründe.
abi>>: Zum Thema Fachrichtungswechsel: Wer für das neue Studium Förderung erhalten möchte, muss einen wichtigen Grund angeben. Was zählt hierzu?
Stephanie Schneider: Wichtig ist, wann die Studierenden wechseln. Bis zum Beginn des vierten Semesters reicht als Grund, dass der bisherige Studiengang den eigenen Fähigkeiten und Neigungen nicht entspricht. Bei einem späteren Wechsel muss ein sogenannter unabweisbarer Grund angeführt werden. Ein Beispiel: Wenn jemand Musik studiert, sich die Hand bricht, sein Instrument nicht mehr spielen kann und daraufhin das Fach wechselt, liegt so ein Grund selbstverständlich vor. Neu ist, dass nach erstmaligem Fachrichtungswechsel nun bis zum Ablauf der Regelstudienzeit des neuen Studiengangs die Normalförderung gewährt wird, während früher die im vorherigen Studiengang verbrachten Semester von der Förderungshöchstdauer abgezogen wurden und für die Differenz am Ende des Studiums die Förderung nur in Form eines Bankdarlehens geleistet wurde. Diese Neuregelung ist also ein wichtiger Fortschritt.
abi>>: Speziell bei den Masterstudierenden wird die Altersgrenze auf 35 Jahre angehoben. Was steckt dahinter?
Stephanie Schneider: Damit wollen wir Bachelorabsolventen ermöglichen, nach dem Abschluss erst einmal ins Berufsleben zu starten, ohne dass sie befürchten müssen, später den BAföG-Anspruch zu verlieren.
abi>>: Erhalten Masterstudierende dann elternunabhängiges BAföG, also den Höchstsatz von 670 Euro?
Stephanie Schneider: Ja, sie erhalten elternunabhängig BAföG, wenn sie zuvor nach dem Bachelor mindestens drei Jahre lang erwerbstätig waren oder ihr Masterstudium erst nach dem 30. Lebensjahr aufnehmen. Allerdings gilt auch für Masterstudierende: Wenn sie während des Studiums berufstätig sind, wird natürlich das eigene Einkommen zu Grunde gelegt. Sind sie verheiratet, wird das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners herangezogen. Übrigens können auch Bachelorstudierende elternunabhängig gefördert werden, wenn sie vor Studienbeginn eine Ausbildung gemacht und drei Jahre lang gearbeitet haben.
abi>>: Wie es aussieht, kommen einige der Neuerungen insbesondere Studierenden mit Kind zu Gute, beispielsweise die Erhöhung der Freibeträge für Ehegatten. Wovon profitiert diese Gruppe sonst noch?
Stephanie Schneider: Wer aus Erziehungsgründen vor dem 30. Lebensjahr kein Studium aufnehmen kann, profitiert davon, dass die Altersgrenzen hier flexibilisiert werden. Das heißt konkret: Wer beispielsweise mit 23 Jahren Mutter oder Vater wird, darf sich bis zu zehn Jahren der Kindererziehung widmen und kann anschließend bei Aufnahme eines Studiums mit 33 Jahren trotzdem mit BAföG gefördert werden.
abi>>: Das 23. BAföGÄndG bringt viele Vorteile mit sich, beinhaltet jedoch auch kritische Punkte, zum Beispiel die Einführung der allgemeinen Wohnkostenpauschale, die Studierenden in „teuren“ Städten zum Nachteil wird.
Stephanie Schneider: Niemand erfährt Nachteile im Verhältnis zur vorherigen Regelung. Einen Pauschalanteil gab es auch vorher schon, neben dem Studierende mit konkret nachgewiesenen hohen Wohnkosten bisher zusätzlich einen Zuschlag bis zu 72 Euro erhielten. Die neue Pauschale von 224 Euro liegt aber drei Prozent über der Summe aus der alten Pauschale und dem früher maximal erzielbaren nachweisabhängigen Zuschlag. Und: Sie gilt jetzt eben ohne weiteren Nachweis für alle auswärts wohnenden BAföG-Empfänger. Die einheitliche Wohnkostenpauschale wurde eingeführt, um den Verwaltungsaufwand für die BAföG-Ämter und für die Studierenden selbst zu reduzieren. Bei der Antragstellung entfallen jetzt aufwändige Nachweispflichten über Miete und Nebenkosten.





